Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Diese Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil unserer sämtlichen Angebote, Verkäufe,
Leistungen und Lieferungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Rabensteiner
Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG bilden die Grundlage für sämtliche Geschäfte zwischen uns
und unseren Vertragspartnern.
Abweichungen von diesen Bedingungen sind im Einzelfall nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertragspartners verpflichten uns
nicht – auch wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung
genannt ist –, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. AGB des Vertragpartners
verpflichten uns nur dann, wenn diese von uns schriftlich anerkannt worden sind.
2. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Eine Auftragsbestätigung ist nicht
zwingend vorgeschrieben, sondern freibleibend.
3. Alle getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung wirksam.
4. Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte werden durch die Rabensteiner
Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG in Zusammenhang mit Anboten, Verkäufen oder Lieferungen
nicht übertragen oder zur Benützung überlassen.
II. Rücktrittsrecht und Sicherheitsleistung
Ist ein Anbot von der Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG angenommen und ergibt sich,
dass die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners so schlecht sind, dass unsere Ansprüche
gefährdet sind oder wird bekannt, dass die Kreditwürdigkeit des Bestellers vermindert ist,
so berechtigen uns diese Umstände, unsere Leistungen zu verweigern, bis die Gegenleistung
bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet ist. Die Weiterveräußerung der unter Eigentums-
vorbehalt gelieferten Ware sowie deren Herausgabe oder die Übertragung des mittelbaren
Besitzes auf Kosten des Vertragspartners können wir verlangen.
Diesfalls können wir den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
begehren.
III. Lieferfristen
1. Von der Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG bekanntgegebene Liefertermine
sind freibleibend. Durch die Angabe oder Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft
zustande. Die von der Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG angegebene unverbindliche
Lieferfrist beginnt frühestens mit der Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung), jedoch nie vor
Klärung der technischen Einzelheiten. Der Vertragspartner ist durch schriftliche Erklärung zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der von der Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG
angegebene Liefertermin um 4 Wochen und auch die durch den Vertragspartner gewährte weitere
Nachfrist von 4 Tagen überschritten ist. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere
Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Wird durch den Vertragspartner von der vorstehen-
den Vereinbarung bei einem Gesamtauftrag Gebrauch gemacht, gilt die Erklärung des Vertrags-
partners nur hinsichtlich jener Teillieferung, bezüglich derer es zu einer Überschreitung der Liefer-
frist gekommen ist. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns unter Ausschluss von Schaden-
ersatzansprüchen des Vertragspartners zur Verlängerung der Fristen oder Aufhebung der Liefer-
verpflichtung.
2. Bezüglich der von uns durchgeführten Teillieferungen sind wir berechtigt, Teilrechnungen zu legen.
3. Bei Annahmeverzug des Vertragspartners sind wir wahlweise berechtigt, entweder Erfüllung zu ver-
langen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertragzurückzutreten.
Diesfalls sind wir berechtigt, wahlweise, ohne konkreten Schadensnachweis eine Stornogebühr von
30 % des Listenpreises oder den tatsächlich erlittenen höheren Schaden und entgangenen
Gewinn zu begehren.
4. Falls der Vertragspartner mit der Bezahlung von Verbindlichkeiten gegenüber der Rabensteiner
Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG in Rückstand geraten ist, und zwar auch dann, wenn der
Zahlungsverzug zu dem Zeitpunkt des neuen Vertragsabschlusses bestand oder der neue Vertrag
vor Fälligkeit des früheren Vertrags abgeschlossen wurde, sind wir berechtigt, die Erfüllung bereits
abgeschlossener Rechtsgeschäfte zu unterlassen. Diesfalls stehen dem Vertragspartner keine wie
immer gearteten Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche zu.
5. Der Transport erfolgt grundsätzlich ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.
Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und
diesfalls auf dessen Rechnung.
6. Hat die Zustellung der Ware durch Rabensteiner zu erfolgen, verpflichtet sich der Vertragspartner,
an der Lieferadresse eine geeignete Fläche zur Verfügung zu stellen, an der die Ablieferung der
Ware erfolgen kann. Die Lieferung erfolgt ausschließlich zu ebener Erde und der Vertragspartner
ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass eine vertretungsbefugte Person die Lieferung über-
nehmen kann. Ist aufgrund eines vereinbarungswidrigen Verhaltens des Vertragspartners eine
weitere Zustellung nötig, wird die Verrechnung von Zustellgebühr entsprechend der jeweils gültigen
Preisliste der Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG vereinbart. Bei vereinbarter
Zustellung frei Haus tritt der Gefahrenübergang mit erfolgter Abladung zu ebener Erde ein.
IV. Preise
1. Die durch uns angeführten Preise sind unter Zugrundelegung der bei Vertragsabschluss
geltenden Löhne und Materialkosten berechnet. Sollte zwischen Anbotserstellung und Lieferung
der Ware eine Erhöhung dieser Kosten eingetreten sein, so werden diese Preiserhöhungen dem
vereinbarten Preis zugeschlagen. Die durch die Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG
angegebenen Preise verstehen sich grundsätzlich ohne Umsatzsteuer, ohne Montage, ohne
Versandspesen, ohne Versicherung und ohne sonstige Nebenkosten ab Auslieferungslager.
V. Zahlungsbedingungen
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Lieferungen und Leistungen binnen 10 Tagen
netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt,
bankmäßige Verzugszinsen zu begehren und zwar in jedem Fall 10 % p.a. Bei Zahlungsverzug
sind überdies alle Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu ersetzen. Diesfalls sind für ein Mahn-
schreiben Euro 35,– und für ein anwaltliches Forderungsschreiben die Kosten lt. RATG TP 3/A zu
bezahlen.
2. Bei Zahlungsverzug – auch mit einer Teilzahlung – des Vertragspartners werden alle bestehenden
Forderungen der Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG sofort fällig und ist diese
darüber hinausgehend berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Verträgen fristlos zurückzutreten.
3. Die Aufrechnung einer Gegenforderung ist von Vertragspartnern nur zulässig, wenn sie
gerichtlich festgestellt oder von der Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG anerkannt ist.
Der Vertragspartner hingegen ist verpflichtet, sämtliche offenen Forderungen der Rabensteiner
Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG gegen seine eigenen Lieferforderungen aus den
bestehenden Geschäftsverbindungen auf Wunsch der Rabensteiner Präzisionswerkzeuge
GmbH & Co KG hin aufzurechnen.
4. Eine Annahme von Wechseln durch die Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG erfolgt
nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Diesbezügliche Diskont- und Wechselspesen gehen immer
zu Lasten des Vertragspartners. Eine Hereinnahme eines Wechsels erfolgt nur, wenn dieser von
unseren Banken diskontiert wird. DerartigeZahlungen gelten erst mit Einlösung des Wechsels als
gewährleistet und erfolgt die Hereinnahme nur zahlungshalber.
5. Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital verrechnet.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Waren der Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG werden unter Eigentumsvorbehalt
geliefert. Sie bleiben im Eigentum der Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG bis zur vollen
Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit den
Vertragspartnern. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die
Saldoforderung der Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG.
2. Der Vorbehaltskäufer (Vertragspartner) ist berechtigt, die Ware zu bearbeiten und zu veräußern.
In diesem Falle geht bei einem Barkauf der Weiterveräußerungspreis bis zur Höhe des noch
aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des weiterveräußernden Vorbehaltskäufers über.
Dieser hat vielmehr den Weiterverkauf seriös gesondert zu verwahren und sofort in Höhe des
noch aushaftenden Kaufpreises an uns abzuführen. Für den Fall des Kreditkaufes tritt der Vertrags-
partner schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen
Abnehmer (Zweiterwerber) an uns zur Sicherung ab. Der Vertragspartner ist ermächtigt,
die abgetretene Forderungsolange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber
vertragsmäßig nachkommt. Der Vertragspartner hat über Verlangen Name und Anschrift des
Abnehmers sowie die Höhe seiner Forderung sofort bekanntzugeben und alle Unterlagen
zur Durchsetzung der Ansprüche der Firma Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH auszufolgen.
Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, uns Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die Ware
unverzüglich mitzuteilen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kosten von Maßnahmen
zur Beseitigung des Zugriffes Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, insbesondere
die Kosten von Interventionsprozessen, zu tragen, sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen
werden können.
3. Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumvorbehalts ermächtigt uns der Vorbehaltskäufer
(Vertragspartner) schon jetzt, den Besitz an unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen.
Ebenso ist die Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG berechtigt, entweder den Kaufgegen-
stand bestmöglichst zu veräußern und den erzielten Erlös den Vertragspartner auf seine noch be-
stehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder die Ware zum Rechnungspreis zurückzunehmen und
dem Vertragspartner für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum
üblichen Mietpreis zu berechnen. Dies unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche.
VII. Gewährleistung
1. Die Gewährleistung für fachgemäße Ausführung richtet sich nach den geltenden Ö-Normen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, jede Lieferung bei Empfang auf Vollständigkeit und Mängel-
freiheit zu untersuchen. Mängelrügen sind vom Vertragspartner binnen 8 Tagen nach Empfang
der Lieferung, in jedem Fall allerdings vor Einbau und Montage anzuzeigen. Mängelrügen des
Vertragspartners berechtigen diesen allerdings nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.
Mängel, die erst nach Gebrauchnahme erkennbar sind und nicht auf eine mangelhafte Montage
zurückzuführen sind, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Mängelrüge unverzüglich nach
Feststellung des Mangels, jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Empfang der Lieferung
schriftlich geltend gemacht werden.
2. Die Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG kann ihrer Wahl nach
a. eine Nachbesserung bezüglich eines mangelhaften Erzeugnisses durchführen,
b. die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile davon ersetzen oder
c. die Ware gegen Rückerstattung des bezahlten Rechnungsbetrages zurücknehmen und vom
Vertrag zurücktreten. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Rabensteiner Präzisionswerkzeuge
GmbH & Co KG über.
3. Nur wenn die Mängelbehebung von der Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG schriftlich
abgelehnt wird, ist der Kunde berechtigt, diese durch Dritte vornehmen zu lassen.
4. Durch die Mängelbehebung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
5. Der Vertragspartner hat nur Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung, falls die Rabensteiner
Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG keinen Ersatz oder Verbesserung nach Punkt 3 leistet.
6. Für Schadenersatzansprüche wird durch die Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG
ausschließlich bei grobem Verschulden gehaftet, nicht allerdings für Mangelfolge- oder sonstige
Begleitschäden, ebenso nicht für andere mittelbare Schäden.
VIII. Stornogebühr
Wenn es aufgrund einer Einigung der Vertragspartner zu einem Umtausch oder einer Stornierung
der bestellten oder gelieferten Waren kommt, ist der Vertragspartner auf alle Fälle verpflichtet,
eine Stornogebühr im Ausmaß von 30 % des Listenpreises zu bezahlen.
IX. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG):
1. Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
für Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet (§ 2 Ziffer 1 PHG).
2. Für den Fall, dass der Vertragspartner die vertragsgegenständliche Ware an einen anderen Unter-
nehmer weiterveräußert, verpflichtet er sich, den obigen Verzicht an den anderen Unternehmer zu
überbinden.
3. Für den Fall, dass eine solche Überbindung ausbleiben sollte, verpflichtet sich der Vertragspartner,
die Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG schad und klaglos zu halten und alle Kosten,
die uns im Zusammenhang mit einer verschuldensunabhängigen Haftung entstehen, zu ersetzen.
4. Sollte der Vertragspartner selbst im Rahmen des PHG zur Haftung herangezogen werden, ver-
zichtet er gegenüber der Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG ausdrücklich auf
einen Regressanspruch.
X. Für Verbraucher
1. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSCHG)
und hat er seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen
Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder
Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag
zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen
einer Woche erklärt werden. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform
(§ 3 KSCHG).
2. Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn
ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im
Zuge der Vertragshandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich
geringerem Ausmaß eintreten.
Maßgebliche Umstände sind:
a. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit
die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,
b. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
c. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
d. die Aussicht auf einen Kredit.
3. Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den
Verbraucher erkennbar ist, dass die obengenannten Umstände nicht oder nur in erheblich
geringerem Ausmaß eintreten. Eine diesbezügliche Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
4. Kostenvoranschläge sind entgeltlich und deren Richtigkeit wird nicht gewährleistet.
5. a. Die Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG kann ohne sachliche Rechtfertigung vom
Vertrag zurücktreten.
b. Es wird ihr das Recht eingeräumt, ihre Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender
Wirkung einem Dritten zu überbinden, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist.
c. Die Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG kann eine von ihr zu erbringende Leistung
einseitig ändern oder von ihr abweichen.
d. Die Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG kann für ihre innerhalb von zwei Monaten
nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung aufgrund der obengenannten Gründe ein
höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt verlangen.
e. Die Pflicht der Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG zum Ersatz eines Schadens an
einer Sache, die sie zur Bearbeitung übernommen hat, wird ausgeschlossen.
f. Ansprüche des Verbrauchers aus § 908 ABGB sind ausgeschlossen.
XI. Unwirksamkeitsklausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksamsein
oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort A-4400 Steyr, und zwar auch dann, wenn
die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
2. Für alle sich zwischen uns und dem Vertragspartner ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich
zuständige Gericht in A-4400 Steyr. Die Rabensteiner Präzisionswerkzeuge GmbH & Co KG kann
jedoch jederzeit auch ein anderes für den Vertragspartner zuständiges Gericht anrufen.
Es ist ausschließlich Österreichisches Recht anzuwenden.